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Die Wahltarife im SGB V: Verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit

Posted By: insetes
Die Wahltarife im SGB V: Verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit

Die Wahltarife im SGB V: Verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit By Huber, Peter M.
2008 | 75 Pages | ISBN: 342812779X | PDF | 1 MB


Der Deutsche Bundestag hat im März 2007 mit Zustimmung des Bundesrates das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)" beschlossen. Dieses ist zum 1.4.2007 in Kraft getreten. Mit dem GKV-WSG werden in der GKV erstmals sogenannte Wahltarife eingeführt (§ 53 SGB V 2007), um die Wahlfreiheit der Versicherten zu erhöhen und Wettbewerb unter den Kassen zu fördern.Die Autoren zeigen auf, daß dieser vom Gesetzgeber initiierte Wettbewerb zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der PKV führt, weil die Wahltarife der GKV von Regelleistungen in organisatorischer und personeller Hinsicht nicht ausreichend getrennt sind und der GKV zudem spezifische Strukturvorteile öffentlich-rechtlich organisierter Institutionen zukommen. Sie unterziehen § 53 GKV-WSG einer umfassenden verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bewertung und kommen zu dem Ergebnis, daß dieser zwar die Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der PKV-Unternehmen (noch) nicht beeinträchtigt und er sich für die Mitglieder der GKV sogar freiheitsfördernd auswirkt. Nicht vereinbar ist er wegen der geschilderten Wettbewerbsverzerrungen aber mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit im Wettbewerb (Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Rechtfertigungsgründe für die Privilegierung der GKV gegenüber PKV-Unternehmen lassen sich nicht ausmachen.In der Schrift wird außerdem sorgfältig begründet, weshalb das unionale Wettbewerbsrecht auf § 53 GKV-WSG trotz der bisherigen Rechtsprechung des EuGH Anwendung findet, weshalb dieser gegen Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts (Art. 87 EG) verstößt und warum die Privilegierung der GKV im Bereich der Wahltarife vor Art. 86 Abs. 2 EG nicht Stand halten kann. Abschließend werden die prozessualen Möglichkeiten für den Rechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten aufgezeigt.

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